Was ist zu tun bei ....
1. Krankheit eines Kindes
Spätestens am zweiten Krankheitstag soll die Schule benachrichtigt werden, was telefonisch erfolgen kann.
Bei voraussichtlich längerer Krankheit muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden.
Für alle Krankheitstage ist spätestens am zweiten Tag nach Rückkehr in den Unterricht eine schriftliche Entschuldigung der Eltern vorzulegen. Diese enthält den Zeitraum und eine Begründung für die Fehlzeit. Die Vorlage einer schriftlichen Entschuldigung liegt in der Verantwortung der Schülerin oder des Schülers bzw. der Erziehungsberechtigten. Wird zeitgerecht keine Entschuldigung vorgelegt, wird das Fehlen als „unentschuldigt" vermerkt. Die Fehltage werden im Zeugnis dokumentiert.
Erkrankt ein Kind am Tage einer angekündigten Klassenarbeit, so ist die Schule immer vor Unterrichtsbeginn telefonisch zu informieren.
Bei längeren Krankheiten bzw. häufigen krankheitsbedingten Fehltagen ist die Schule unbedingt über die Ursachen in Kenntnis zu setzen.
2. Unfall oder Erkrankung des Kindes in der Unterrichtszeit
Erleidet das Kind einen Unfall, werden die erforderlichen Maßnahmen sofort eingeleitet. Dabei ist von Seiten der Erziehungsberechtigten sicherzustellen, dass sie erreichbar sind. Achten Sie also darauf, dass die Schule immer einen Ansprechpartner hat (ggf. Telefonnummer der Arbeitsstelle oder des Handys angeben).
Erkrankt ein Kind während der Unterrichtszeit (z.B. Kopfschmerzen, Übelkeit o.ä.) kann es seine Eltern anrufen und sich abholen lassen. Es muss auf jeden Fall eine Lehrkraft informiert sein und das Kind muss sich im Sekretariat melden.
Bedenken Sie, dass die Schule keinerlei Tabletten an Schülerinnen und Schüler abgibt, manches Unwohlsein erledigt sich in kurzer Zeit durch ein wenig frische Luft. Bitte weisen Sie Ihr Kind darauf hin, dass es nicht bei jeder Kleinigkeit nach Hause kann, es wird dadurch ja auch Unterrichtsstoff versäumt, der selbstständig nachgeholt werden muss.
Ist kein Erziehungsberechtigter oder Verwandter erreichbar, darf das Kind die Schule nicht verlassen, da die die Möglichkeit bestünde, dass auf dem Heimweg etwas passiert.
3. Nichtteilnahme am Sportunterricht
Kann eine Schülerin oder ein Schüler nicht am Sportunterricht teilnehmen, so ist am Beginn der Unterrichtsstunde eine Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten beim Sportlehrer vorzulegen, in dem der Grund für die Nichtteilnahme angegeben ist.
Ein Fernbleiben vom Sportunterricht bei Vorlage eines Attestes muss mit der Sportlehrkraft abgesprochen werden.
Nicht entschuldigte Fehlstunden können als Leistungsverweigerung gewertet werden, ebenso wird verfahren bei nicht angemessener Sportkleidung.
4. Beurlaubungen für nichtschulische Zwecke
Es kommt immer wieder vor, dass Kinder vom Unterricht befreit werden möchten, z.B. wegen Familienfeiern, Arztbesuchen, Sportereignissen usw.
Urlaubsanträge müssen rechtzeitig gestellt werden, d.h. mindestens 1 Woche vor dem beantragten Termin. Vorgelegt werden muss dazu ein schriftlicher Antrag (Antragsformulare sind im Sekretariat zu erhalten), möglichst mit einer Kopie der Einladung o.ä.
Ferienverlängerungen sind nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich. Auch hierzu ist ein ausführlich begründeter Antrag notwendig. Fehlt ein Kind an einem der letzten Schultage vor den Ferien, ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
5. Diebstahl oder Beschädigung von Eigentum
Diebstähle und Beschädigungen müssen der Lehrkraft sofort gemeldet werden. Sofern Beschädigungen durch Mitschüler oder Mitschülerinnen erfolgen, so sind diese für die Wiedergutmachung des Schadens verantwortlich. Gegenstände, die nicht zu Unterrichtszwecken notwendig sind (wie z.B. Handys, MP3-Player, iPods), dürfen nicht mit in die Schule gebracht werden. Bei Verlust oder Beschädigung schließt die Schule eine Beteiligung an der Abwicklung der Aufklärung aus.
6. Fundsachen
Es bleiben immer wieder Kleidungsstücke und andere Gegenstände in den Klassenräumen, Fachräumen oder in der Sporthalle liegen. Die gefundenen Sachen werden in einem Schrank ausgestellt.
Wenn ein Kind also etwas vermisst, kann es in diesem Schrank nachsehen und dann den Hausmeister um die Herausgabe des Eigentums bitten.
7. Verlust und Beschädigung von Fahrrädern
Beschädigungen und Diebstähle bei Fahrrädern lassen sich nicht 100%ig ausschließen. Es können aber Vorkehrungen getroffen werden, die allen Beteiligten helfen.
a. Der Fahrradstand darf lediglich zum Abstellen und Abholen der Fahrräder aufgesucht werden. Jeder weitere Aufenthalt ist verboten.
b. Die Fahrräder sind ausschließlich in den dafür vorgesehenen Halterungen abzustellen und sofort abzuschließen. Es sollte möglichst kein Zahlenschloss verwendet werden.
Für nicht abgeschlossene Fahrräder besteht kein Haftungsanspruch.
c. Fahrradzubehörteile, die nicht der Verkehrssicherheit dienen, sind nicht versichert. Wegen des erhöhten Diebstahlrisikos gehören dazu auch mit Schnellspannern befestigte Zubehörteile sowie Steckschutz- bleche und Stecklichter.
d. Liegt der einfache Schulweg unter 1000 Metern, sind Fahrräder nicht versichert.
e. Besitzt die Schülerin oder der Schüler eine Buskarte zur kostenlosen Schülerbeförderung, so ist das Fahrrad, mit dem der Schüler zur Schule kommt, ebenfalls nicht versichert.
f. Diebstähle oder Beschädigungen sind umgehend im Sekretariat der Schule zu melden. Sollte hier in Ausnahmefällen niemand anzutreffen sein, kann auch eine Lehrkraft, der Schulassistent oder der Hausmeister informiert werden. Schäden, die erst am folgenden Tage gemeldet werden, können nicht berücksichtigt werden.
g. Bei Diebstahl ist nach der mündlichen Anzeige in der Schule in jedem Fall auch eine Anzeige bei der Polizei Norden (Am Markt 10) zu erstatten. Die Angabe der Meldenummer bei der Polizei ist Voraussetzung für die Abgabe einer schriftlichen Diebstahlsmeldung bei der Schule.
Falls eine private Hausratversicherung besteht, die Fahrraddiebstahl einschließt, so ist diese Versicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen.
h. Motorbetriebene Fahrzeuge, deren Zubehör und Schutzkleidung sind nicht versichert.
8. Beschädigung von Büchern im Ausleihverfahren
Die meisten Kinder unserer Schule arbeiten mit ausgeliehenen Büchern. Diese Unterrichtswerke werden über mehrere Jahre verwendet. Mit den Büchern ist besonders pfleglich umzugehen.
a. Jedes Buch muss mit einem wieder entfernbaren Schutzumschlag versehen werden.
b. Das Schreiben in den Büchern ist grundsätzlich untersagt.
c. Sollte ein Buch beschädigt werden (z.B. durch das Auslaufen einer Trinkflasche), so ist der Fachlehrer sofort davon zu unterrichten. Das Buch muss dann ersetzt werden.